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Finanzierung

Grundsätzlich wird ein grosser Teil von der AHV oder der IV übernommen. Jedoch gibt es Unterschiede zwischen diesen beiden Versicherungen.

AHV
Bei Versorgungen, die von der AHV teilfinanziert werden, sind immer Zuzahlungen zu leisten. Dies gilt einerseits für den “Selbstbehalt“ von 25%, den die Versicherten an ihre Versorgung leisten müssen, anderseits für Versorgungen, die in Leistung und Komfort über die jeweilige Indikationsstufe hinausgehen. Und es gilt insbesondere auch für die stereophone Versorgung mit zwei Hörgeräten, die von der AHV nicht übernommen werden.

IV / MV / SUVA
Wenn Patienten eine Versorgung wünschen, deren Kostenniveau, bedingt durch ein breiteres Leistungs- oder Komfortspektrum des gewünschten Systems, über dem Preislimit der Versicherung liegt, so kann dieser Wunsch durch eine entsprechende Zuzahlung erfüllt werden. Die Versicherten müssen dabei eine Deklaration unterschreiben, in der sie erklären, dass die höherwertige Versorgung auf ihren eigenen Wunsch erfolgt.

Betriebs- und Unterhaltskosten
Bedeutende Unterschiede zwischen den Leistungen der AHV und jenen der drei Institutionen IV / MV / SUVA bestehen auch auf dem Gebiet des Betriebs und Unterhalts von Hörgeräten: Während Batterie- und Reparaturkosten von IV / MV / SUVA teils übernommen werden ­ und zwar auch nach dem Übertritt der Betroffenen ins Pensionsalter -, müssen Personen, die erst im AHV-Alter versorgt wurden, diese Kosten selber tragen.

 

 

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